Anm. 1: Krisenkommunikation
Zur Krisenkommunikation gehört vor allem auch die Information der Elternvertreter*innen, anderer Eltern, aller Eltern! Der Informationspflicht gegenüber den Eltern sollte man unbedingt zügig aber nicht übereilt nachkommen. Dies ist wichtig, da Sie dadurch möglicherweise über weitere Vorfälle in Kenntnis gesetzt werden. Beziehen Sie Ihre externe Beratung mit in die Planung und Durchführung von Elterngesprächen und Elternabenden ein. Eltern sind verständlicherweise sehr emotional. Ein bedachtsamer, ehrlicher Umgang damit ist wichtig.
- Bitte beachten: Die Information der Eltern sollte nach dem Grundsatz erfolgen: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen sind zu beachten. Die Offenlegung von Täterwissen unbedingt muss vermieden und der Opferschutz sichergestellt sein. Die Information darf keinen Anlass zu übler Nachrede bieten.
Anm. 2: Wenn gewichtige Anhaltspunkte die Vermutung bestätigen:
- Gespräch mit dem*der betroffenen Mitarbeitenden (Informationen einholen, Anhörung, dabei von der Unschuldsvermutung ausgehen, keine suggestiven, sondern offene Fragen stellen)
- Gespräch mit den Sorgeberechtigten (über Sachstand informieren, bisherige Schritte darstellen, Beratungs- und Unterstützungsangebote anbieten, verdeutlichen, dass gerichtsverwertbare Gespräche nur durch die Kriminalpolizei erfolgen dürfen, nächste Schritte abstimmen)
Anm. 3: Rehabilitationsverfahren
Der Nachsorge ist ein hoher Stellenwert einzuräumen und bedarf in der Regel einer qualifizierten externen Begleitung. Gleichzeitig muss die Leitung umfassend und ausführlich über das Verfahren informieren. Dies bedeutet eine intensive Nachbereitung im Team, aber auch gegenüber Eltern und Elternvertreter*innen. Die Personen im eigenen Sozialraum müssen sensibel und ausreichend informiert werden. Die Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden, wie die Aufklärung eines Verdachtes.