Das Bruno wird 70 und ist gar nicht da!

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Flohmarkt findet nicht statt

Der September-Flohmarkt auf dem Stormarnplatz findet nicht statt. Auch die Flohmärkte im nächsten Jahr werden nicht stattfinden.

Wir beabsichtigen im übernächsten Jahr (2024) mit weiteren Flohmärkten zu beginnen.

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Mitarbeiter*innen für die Jugendarbeit gesucht

Wir suchen immer Menschen, die das Bruno-Team in der pädagogischen Arbeit mit Jugendlichen unterstützen. Als Anleitung für Gruppen in den Bereichen Musik, Tanz, Medien (Video oder VR), Fahrradwerkstatt oder Sport.

Gerne pädagogisch „Vorbelastete“ und/oder Studenten*innen, die Erfahrungen sammeln in der ‚Offenen Kinder- und Jugendarbeit‘ und sich etwas dazu verdienen wollen.

Diese stundenweise ehrenamtliche Tätigkeit wird mit einer Aufwandsentschädigung entlohnt. Alles weitere gerne in einem persönlichen Gespräch.

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Happy Birthday BRUNO

Heute am 21. April 2022, vor genau 69 Jahren ist das damalige Jugend- und Sportheim am Stormarnplatz als Haus für die Jugend eingeweiht worden.

Vielen Dank and Zylvana und Paul, dass sie uns einen leckeren Käsekuchen gebacken haben.

Wir haben uns den Kuchen schmecken lassen! Mmmmh!

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Der Familien-Flohmarkt auf dem Stormarnplatz im Mai 2022 fällt aus

(C) ‚historisches‘ Foto vom Bruno-Bröker-Haus

Alternativ gibt es vom Juki 42 am 23.April 2022 einen Frühlingsflohmarkt von 8-16 Uhr (Aufbau ab 6) Uhr. Anmeldung unter flohmarkt@juki42.de

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Corona: Wer darf ins BRUNO?

Landesregierung in Sachsen-Anhalt beschließt 2G-Optionsmodell

Genesen und/oder geimpft, sowie Schüler*innen bis 18 Jahre.

Der Impf- oder Genesenenstatus muss nachgewiesen und kontrolliert werden. Schüler*innen bis 18 Jahre benötigen einen Nachweis, dass sie in ihren Schulen regelmäßig getestet werden.

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Anhang 8: Telefonaushang

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Anhang 7 Rechtsgrundlage

§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,

1.

sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie

2.

Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.

Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.

deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2.

bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie

3.

die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.

den Umstand der Einsichtnahme,

2.

das Datum des Führungszeugnisses und

3.

die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für die Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens sechs Monate nach Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

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Anhang 6: Ablauf bei Verletzungen

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Anhang 5: Arbeitshilfe Dokumentation

Arbeitshilfe zur Dokumentation in Verfahren im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdungen

Eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen

  • Was fällt besonders auf?
  • Seit wann?
  • Gibt es Veränderungen im Lebensumfeld des Kindes / der jugendlichen Person?
  • Wenn ja, welche?
  • Seit wann?

Wenn das Kind / die jugendliche Person klare verbale Äußerungen zu den Gewaltsituationen mitteilt:

  • Wann hat sich das Kind / die jugendliche Person wem anvertraut?
  • Wo und in welcher Situation?
  • Was könnte evtl. die Situation ausgelöst haben, dass das Kind / die jugendliche Person sich anvertraut?
  • Was genau wurde erzählt?
  • Welche Fragen wurden dem Kind /der jugendlichen Person gestellt?
  • Hat das Kind / die jugendliche Person eine tatverdächtige Person benannt?
  • Wurde dem Kind / der jugendlichen Person etwas zugesagt?
  • Gibt es eine Vereinbarung, die aus dem Gespräch resultiert.

Verhaltensauffälligkeiten, die einen Verdacht auf sexuelle Gewalt vermuten lassen:

  • Welche Auffälligkeiten und/oder Verhaltensänderungen begründen den Verdacht?
  • Gibt es Hinweise aus dem sozialen oder familiären Umfeld des Kindes / der jugendlichen Person, die den Verdacht der sexuellen Gewalt verstärkt haben? Wenn ja, welche?

Bei Gebrauch von digitalen Medien:

  • Material sichern z.B. Screenshots von Chatverläufen anfertigen, Fotos abspeichern

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